Infotag 2021
UNTERRICHTSBETRIEB UNTER PANDEMIEBEDINGUNGEN

Alle Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen sich in der Schule zweimal in der Woche selbst testen. Ein Impf- / Genesungsnachweis ist erforderlich und muss den Klassenleitungen vorgelegt werden. 

Selbtstestung auf SARS-CoV 2

Im Rahmen der Teststrategie der Schulen in Rheinland-Pfalz bieten wir in der Schule regelmäßige Corona-Selbsttests an. Zurzeit handelt es sich um den AESKU.Rapid SARS-CoV-2 Antigen-Test. In der Kalenderwoche KW 18 sollen neue Selbsttest des Herstellers Anbio gesendet werden. Den Beipackzettel finden Sie im folgenden.
Bis auf sehr wenige Ausnahmen werden seit dem 26.04.2021 alle Schüler*innen zweimal pro Woche getestet. Bisher wurde der Selbsttest des Herstellers AESKU eingesetzt. Wenn dieser aufgebraucht ist, wird der einer der beiden anderen verwendet.

Selbsttestungskonzept:
Von Montag bis Donnerstag werden alle anwesenden Schüler*innen der Klassenstufen 5 – 10 in den ersten drei Stunden an drei Teststationen zum Selbsttest (AESKU) angeleitet und beaufsichtigt. Geplant ist, dass in den ersten Tagen die Teststationen mit drei Personen und später mit zwei Helfern besetzt sein werden. Dazu stehen uns aktuell etwa die Hälfte der Lehrkräfte und über ein Dutzend Eltern zur Verfügung. Weitere Unterstützung nehmen wir gerne an.

Diese 5-minütigen Selbsttests finden in der Zeit der etwa 10-minütigen, maskenfreien Pause statt und die Schüler*innen stellen sich dazu im großen Kreis auf und halten einen Mindestabstand von 3 m ein. Sie führen die eigentliche Selbsttestung im Freien auf dem Schulhof durch. Die unterschiedlichen Hilfskräfte erledigen an den Teststationen dann den letzten Schritt und kontrollieren die Teststreifen.
Für die Oberstufenklassen werden diese Tests montags und mittwochs selbstständig durchgeführt und die Kontrolle der Ergebnis (15 Minuten Wartezeit) wird von den Hilfskräften an den Teststationen übernommen.
Die Eltern einer positiv-getesteten Schüler*ìn werden informiert, wo sie ihr Kind abholen müssen. Das Schulleitungsteam, die Sekretärinnen und unsere Schulsozialarbeiterin Frau Knop nehmen vorerst die Betreuung wahr.

Wichtige Änderungen im neuen Infektionsschutzgesetzes und Konsequenzen:
Am Montag, dem 26. April 2021, wurde das sogenannte Notbremse-Gesetz auch in den Schulen in Rheinland-Pfalz umgesetzt. Wir möchten Sie mit dieser Zusammenfassung über die neuen Regeln informieren, die der Bund damit vorgibt. (ausführlich stehen diese Informationen im Schreiben der Ministerin)

  • Testpflicht für alle Schülerinnen und Schüler
    Kinder und Jugendliche dürfen nur noch am Unterricht in der Schule teilnehmen, wenn sie zweimal pro Woche auf das Coronavirus getestet wurden. Zweimal wöchentlich findet dafür ein verpflichtender Selbsttest statt, die kostenlosen Testkits stellt das Land den Schulen zur Verfügung.
    Das Gesetz erlaubt auch andere Testnachweise neben den Selbsttests in den Schulen: Auch Testungen in den anerkannten Testzentren und Testein­richtungen oder bei Ärztinnen und Ärzten sind zulässig. Die Testnachweise dürfen nicht älter als 24 Stunden sein.
    Die Durchführung des schuleigenen Tests zuhause ist für unsere Schule bisher nicht vorgesehen. Alternative Testungen können in Absprache mit der Schulgemeinschaft vereinbart werden.
  • Befreiung von der Testpflicht
    Neu ist, dass geimpfte Personen und genesene Personen mit negativ getesteten Personen gleichgestellt werden und ein Kind von der Testpflicht befreit werden kann. Im Schulbereich besteht nun unter folgenden Voraussetzungen die Möglichkeit, auch ohne verpflichtende Teilnahme an der Testung am Präsenzunterricht teilzunehmen. Sollten Sie die Befreiung Ihres Kindes von der Testpflicht wünschen, legen Sie die erforderlichen Nachweise der zuständigen Lehrkraft vor.
    - Nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (genesene Person)
    Dies setzt voraus, dass der Schule die Infektion nachgewiesen wird. Hierzu kann derzeit eine Bescheinigung über das positive Testergebnis genutzt werden. Die zugrundeliegende Testung (PCR) muss mindestens 28 Tage und darf nicht länger als 6 Monate zurückliegen.

    Nach vollständiger Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (geimpfte Person)
    Ein vollständiger Impfschutz liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten Impfung vor, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema1 erforderlich ist. Dies ist durch einen entsprechenden Impfnachweis (z.B. Impfpass oder Impfbescheinigung) zu belegen.
    Nach einer Infektion und zusätzlicher Impfung (genesene und geimpfte Person)
    Dies setzt voraus, dass die Person im Besitz eines entsprechenden Nachweises als genesene Person (s. oben) ist und zusätzlich über einen Impfnachweis (z.B. Impfpass oder Impfbescheinigung) über den vollständigen Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 verfügt, der bereits nach Ablauf von 14 Tagen nach der einmaligen COVID-19-Impfung vorliegt.
    Für den Fall, dass Ihrem Kind die Befreiung der Testpflicht zusteht, füllen Sie bitte das Schreiben „Dokumentation Befreiung Testpflicht“ aus und geben es Ihrem Kind mit in die Schule. Vergessen Sie dabei nicht, ihrem Kind die geforderten Nachweise mitzugeben. Dann können die Lehrkräfte dies kontrollieren und abzeichnen.
  • Was passiert, wenn Schüler*innen nicht an den Tests teilnehmen?
    Wer nicht am Test teilnimmt und auch keinen anderen negativen Testnachweis vorlegt, darf nicht mehr am Präsenzunterricht teilnehmen. Wer trotzdem in die Schule kommt, muss sie wieder verlassen. Jüngere Schülerinnen und Schüler müssen von ihren Eltern oder Sorge­berechtigten abgeholt werden. Eine von den Eltern oder Sorgeberechtigten ausgestellte „Befreiung“ oder ein Widerspruch gegen die Tests ändert daran nichts.
  • Die Präsenzpflicht gilt weiterhin
    In der Präsenzphase finden weiter Leistungsnachweise in mündlicher und schriftlicher Form statt. Schüler*innen, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können, weil sie nicht am Test teilnehmen und keinen anderen Nachweis haben, müssen in Absprache mit den Lehrkräften alternative Leistungsnachweise erbringen.
    Diese Schüler*innen bekommen ein pädagogisches Angebot, das dem entspricht, welches Schüler*innen in den häuslichen Lernphasen während des Wechselunterrichts erhalten (Versorgung mit Arbeitsmaterialien, Erteilen von Arbeitsaufträgen etc. vergleichbar mit dem selbstständigen Arbeiten im Falle einer krankheitsbedingten Abwesenheit).
  • Pflicht zur Selbsttestung im Rahmen des Präsenzunterrichts
    Die Teilnahme am Präsenzunterricht darf jedoch nicht daran scheitern, dass Antigentests auf Basis eines Nasenabstrichs aus nachweislich medizinischen Gründen nicht durchgeführt werden können.
    Im Einzelfall können alternativ Speichel/Spuck- oder Gurgeltests durchgeführt werden, die allerdings von den Eltern bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern selbst beschafft werden müssen. Näheres erfahren Sie in Rücksprache mit der Schulleitung.

Allgemeine Informationen finden Sie unter:
https://corona.rlp.de/fileadmin/bm/Bildung/Corona_Test/20210422_Konzept_Selbsttests_an_Schulen.pdf

 https://corona.rlp.de/de/testen/    und    https://corona.rlp.de/de/selbsttests-an-schulen/

Unser Ziel ist eine möglichst gute Umsetzung der Selbsttestung an unserer Schule, damit wir allen Beteiligten ein wenig mehr an Sicherheit bezüglich der Infektionsgefahr bieten können. Je mehr Personen an den Schnelltests teilnehmen, desto größer wird die Schutzwirkung für uns alle.
Wir hoffen sehr, dass es uns in gemeinsamer Anstrengung, im Sinne unseres Rahmenleitbildes, gelingen wird eine gute Selbsttestsituation zu realisieren.



WANN MUSS EIN KIND ZUHAUSE BLEIBEN?
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